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1: Name des Vereins
Der Vereinsname lautet: " 1. Carneval-Verein Pirmasens e.V.“ (1. CVP)
Er ist beim Amtsgericht Pirmasens in das Vereinsregister eingetragen.
Die Vereinsfarben entsprechen denen der Stadt Pirmasens : rot und weiß
Sitz und Gerichtstand des Vereins ist die Stadt Pirmasens.
Organe des Vereins sind der geschäftsführende Vorstand und die Generalversammlung.
Der Verein ist Mitglied
der "Vereinigung Badisch-Pfälzischer Karnevalvereine e.V." und im " Bund Deutscher Karneval " , (BDK).
Das Geschftsjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Jahres.
2: Zweck des Vereins
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche,
sondern ausschlielich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
Mittel des Vereins drfen nur für satzungsgeme Zwecke verwendet werden,
die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus diesen Mitteln.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhltnismig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Zweck des Vereins ist die ganzjährige Pflege und Förderung des heimatlichen Brauchtums, historischer
Erinnerungen und die Erhaltung der heimatlichen Mundart.
Dazu kommt während der Fastnachtszeit die Gestaltung der Fastnacht in Pirmasens und darüber hinaus im Verbandsgebiet des
"Bund Deutscher Karneval" (BDK), sowie in Släen als auch auf öffentlichen Straßen und Plätzen.
Auch hierbei haben die Pflege des heimischen Brauchtums und historischer überlieferungen Vorrang. (u.A. Historische
Grenadiergarde). Der Verein pflegt ganzjährig die Geselligkeit unter den Mitgliedern, mit Freunden und Förderern
und betreibt aktive Jugendarbeit und Sport.
§ 3: Mitgliedschaft:
Der Verein besteht aus:
1. Aktiven Mitgliedern
2. Passiven bzw. fördernden Mitgliedern
3. Ehrenmitgliedern
4. Senatoren
5. Ehrensenatoren
6. Trägern des Ordens "Goldene Zwickspatz", des höchsten Ordens der vom 1.CVP verliehen wird.
Aktive Mitglieder sind die von der Generalversammlung gewählten Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und des Beirates,
Elferräte, Büttenredner und Vortragende, Mitglieder des Deko-Teams und der Garden sowie deren
Betreuer und Trainer, die sich für die Veranstaltungen des Vereins gemäß dessen Zweck zur Verfügung stellen.
Passive bzw. fördernde Mitglieder sind ordentliche Mitglieder des Vereins, die diesen durch Beitragszahlung, Spenden und
Beteiligung am Vereinsgeschehen unterstützen.
Ehrenmitglieder können vom geschäftsführenden Vorstand wegen ihrer Verdienste um den Verein vom Vorstand mit Überreichung
einer Urkunde ernannt werden. Tollitäten werden nach Ablauf ihrer Amtszeit Ehrenmitglieder.
Senatoren sind Mitglieder, die aus dem Kreis der Aktiven für besondere Verdienste um den Verein vom geschäftsführenden Vorstand
mit einer Urkunde zu Senatoren ernannt werden. Ehrensenatoren sind Mitglieder aus dem Kreis der passiven Mitglieder oder
Personen des öffentlichen Lebens, die wegen besonderer Verdienste um den Verein vom geschäftsführenden Vorstand mit einer
Urkunde zu Ehrensenatoren ernannt werden.
Träger des Ordens "Goldene Zwickspatz", der vom geschäftsführenden Vorstand verliehen wird, sind passive Mitglieder, die sich
besonders in finanzieller Hinsicht um den Verein verdient gemacht haben, oder Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die sich in
besonderer Weise umFörderung und Pflege des heimischen Brauchtums und der Gestaltung der Fastnacht bemühen.
Ehrenmitglieder, Senatoren, Ehrensenatoren und Träger des Ordens "GoldeneZwickspatz" sind beitragsfrei, können den Verein
jedoch jederzeit mit Beiträgen, Geld- oder Sachspenden unterstützen.
§ 4: Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins wird, wer eine Beitrittserklärung ausfüllt, eigenhändig unterschreibt und dem geschäftsführenden Vorstand
zukommen lässt. Dieser entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme. Bei Ablehnung der Aufnahme sind dem
Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von zwei Wochen der
Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die General/Jahreshauptversammlung.
Für die Mitgliedschaft von Minderjährigen unter 18 Jahren ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
§ 5: Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt erfolgt durch eine einfache, schriftliche Erklärung an den
geschäftsführenden Vorstand. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur von mindestens zwei Mitgliedern des geschäftsführenden
Satzung des Vereins vom April 2011